Wassergenossenschaft Auen-Nord

Auen 65 Birkenweg, 9220 Velden/WS.

Mobil: +43664/5441028

 

 

 

Auen, 17.04.2023

 

S A T Z U NG

 

(Wiederverlautbarung und Ergänzung der Satzungen

Bewilligt von Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt

Zl. 7 W 88/64-4 v. 28.12.1964 bzw. Zl. 7 W 88/64-4 v. 19.12.1977 und Neuverlautbarung vom 04.07.2008 Zl. KL5-WVA-214/1999 (020/2008)

Ergänzung: KL-5WVA-214/1999 (060/2ß023) v. 17.04.2023

 

 

der Wassergenossenschaft Auen - Nord, Auen 65 – Birkenweg, 9220 Velden/WS.

Marktgemeinde: Schiefling am See, Bezirk: Klagenfurt – Land

 

 

§ 1 Name und Sitz der Genossenschaft

 

 

  1. Die Wassergenossenschaft Auen – Nord hat ihren Sitz in Auen 65, Birkenweg, 9220 Velden/WS.
  2. Nachstehende Beilagen bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Satzung

a) Schlüssel zur Ermittlung der Anteile (Wasserbewertungseinheiten BE

b) Berechnungsblätter zur Ermittlung der Anteile der einzelnen Wasserbezieher

c) Verzeichnis der Mitglieder mit Angabe der Anteile

d) Verzeichnis der genossenschaftlichen Anteile

e) Gemeindewasserversorgungsgesetz i.d.g.F. und Wasserleitungsordnung der GRUVAS i.d.g.F.

f) Dienstanweisung für den Wasserwart

 

§ 2 Zweck und Umfang der Genossenschaft

 

  1. Zweck der Genossenschaft ist die Versorgung der genossenschaftlichen Grundstücke und Anlagenteile mit Trink-, Nutz- und ev. Löschwasser, sowie die Versorgung von nicht der Genossenschaft zu zählenden Grundstücken auf Grund privatrechtlicher Wasserlieferungsvereinbarungen lt. Bescheid 7 W 88/64-4 vom 19.12.1977

 

  1. Die Grundlagen der Genossenschaft sind die wasserrechtlichen Bewilligungen, welche mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 06.05.1966, Zahl: 7 W 89/64-4, sowie des Landeshauptmannes von Kärnten vom 12.03.1996, Zahl: 8WA-463/85 vom 06.05.1966 erteilt wurden. Ferner bilden folgende Bescheide die Grundlagen:

 

  • A.d.K.LRG Zahl: Wab-580/1/1966 vom 13.10.1966 (Wasserbuchbescheid Wohnbauverwaltung München)
  • A.d.K.LRG Zahl Wab-752/1/67 vom 09.11.1967 (Wasserversorgungsanlage Wasserbuchbescheid für WGAN)
  • BH-Klagenfurt Zahl 384/1/72-4 (Errichtungsbewilligung eines weiteren Hochbehälters (B)
  • BH-Klagenfurt Zahl 7 W 88/64-4 Bewilligung der Satzungsänderungen vom 19.12.1977
  • BH-Klagenfurt Zahl KL5-WVA-15.059/80-4 vom 07.05.1980 Verhandlungsschrift Verlegung eines zweiten Rohrstranges
  • BH-Klagenfurt Zahl 15.059/80-4 vom 22.03.1984 Niederschrift (Vereinbarung mit Rijwaetz, Setz zur Erweiterung)
  • A.d.K.LRG Zahl. 8WA-466/3/85 vom 12.03.1986 (Zufassung von 3 Sec/L, Quelle 2 und Errichtung eines weiteren Hochbehälters (Nr. 3) – Übernahme der „Münchner Wasserversorgungsanlage“ durch Rijawetz
  • BH-Klagenfurt Zahl KL5-WVA-245/1999 vom 24.05.2000 (wasserrechtliche Endüberprüfung der Hochbehälter (bewilligt 1986) zur Zufassung von Quellwasser im Ausmaß von 3 Sec/L
  • BH-Klagenfurt Zahl KL5-WVA-245/1999 vom 08.11.2001 (wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage – Bohrbrunnen)
  • BH-Klagenfurt Zahl KL5-WVA-245/1999 vom 23.05.2003 (Erweiterung der bestehenden Wasserversorgungsanlage auf Grd.St. 374/1, KG Schiefling am See – Endüberprüfung des Aufschließungsbrunnens in Form eines Bohrbrunnens
  • BH-Klagenfurt Zahl KL5-WVA-245/1999 (008/2007) 08.03.2007 (wasserrechtliche Endüberprüfung Ausbau Ortsnetz BA 01 – Ringleitung Birkenweg Einreichprojekt Juni 2005)

 

  1. Weitere rechtliche Grundlagen bilden die Bestimmungen des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes i.d.g.F. sowie die Bestimmungen in der Gemeindewasserleitungsverordnung für die GRUVAS (Wasserversorgung Velden-Schiefling) i.d.g.F.
  2. Die Genossenschaft arbeitet ohne Gewinn. Die Einnahmen sind so angesetzt, dass damit die zu erwartenden Ausgaben für die Erhaltung und Instandsetzung sowie den Betrieb (Verwaltung) der Wasserversorgungsanlage bezahlt werden können.
  3. Anfallende Arbeiten werden vom Ausschuss (Vorstand) vergeben.

 

 

 

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Mitglieder sind die jeweiligen Eigentümer der im Verzeichnis der Mitglieder ausgewiesenen Grundstücke
  2. Die Errichter der Genossenschaftsanlagen bzw. der erblichen Nachfolger sind Stammgenossenschafter. Neu eintretende Personen sind Neugenossenschafter. Es ist auch der normale Wasserbezug durch die Genossenschaft – ohne Mitglied der Genossenschaft zu sein – ausdrücklich möglich.
  3. Die Mitglieder haben ein Anrecht auf

a) Benützung der Genossenschaftsanlagen

b) Teilnahme an der Genossenschaftsverwaltung gemäß den Satzungen

c) Ersatz der Auslagen für alle im Auftrag des Ausschusses vollbrachten Leistungen

 

  1. Die Mitglieder haben

a) den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung und des Ausschusses (Vorstandes) nachzukommen und die vorgeschriebenen Beiträge rechtzeitig zu entrichten.

b) eine Wahl in den Ausschuss (Vorstand) anzunehmen und die hieraus erwachsenen Verpflichtungen gegen Ersatz der Barauslagen zu erfüllen.

c) jede Veränderung hinsichtlich des Eigentums und der Widmung ihrer in die Genossenschaft einbezogenen Grundstücke dem Ausschuss (Vorstand) anzuzeigen bzw. mitzuteilen.

d) die Wasserleitungsordnung einzuhalten.

  1. Die von der Genossenschaft erworbenen Bewertungseinheiten sind generell übertragbar. Bei Auflassung von Gewerbetrieben und Umwandlung in ein privat genutztes Objekt erfolgt jedoch keine Rückzahlung durch die Genossenschaft.
  2. Bei vorhandenen Entschädigungsauslässen (Umrechnung in Bewertungseinheiten im Verhältnis 10:1) sind diese lt. den rechtskräftigen Wasserrechtsbescheiden mit der jeweiligen Liegenschaft verbunden. D.h. diese Anschlüsse bzw. Bewertungseinheiten können an familienfremde Personen nur dann vergeben werden, wenn diese Grundstücke der jeweiligen Liegenschaft (EZ) kaufen. Es handelt sich dabei um die EZ 6, 7, 10 und 139, 72177 KG Schiefling am See.

 

§ 4 Genossenschaftsversammlung

 

 

1. Die Genossenschaftsversammlung wird durch persönliche Verständigung (Einladung) aller Mitglieder vom Obmann einberufen. Die Einberufung muss einmal jährlich zur Beschlussfassung über den Voranschlag für das neue, sowie zur Rechnungslegung über das vergangene Jahr erfolgen. Außerdem ist eine Versammlung anzuberaumen, wenn die Hälfte des Ausschusses oder wenn Mitglieder mit mindestens von 75 Prozent der Anteile (Bewertungseinheiten) es verlangen oder wenn der Obmann es für nötig hält.

 

 

2. Die Genossenschaftsversammlung

            a) wählt die Ausschussmitglieder (Vorstand) und ev. Ersatzmänner   Rechnungsprüfer und bestellt den Schiedsmann zur Schlichtung      von Streitfällen

b) beschließt über die Ausführung der Genossenschaftsanlagen sowie über allfällige Abänderungen des Bauentwurfes auf Grund der Beschlüsse bzw. Anträge des Vorstandes

c) beschließt über die Baukosten Aufbringung und die Aufnahme von Darlehen.           

d) genehmigt den Rechnungsabschluss für das vergangene und den Voranschlag für das neue Jahr

e) beschließt über die nachträgliche Einbeziehung und Ausscheidung von Liegenschaften und Anlagen

f) beschließt Satzungsänderungen

g) beschließt die Auflösung der Genossenschaft

h) legen die erforderlichen Wassertarife fest

 

 

§ 5 Ermittlung der auf die Mitglieder entfallenden Stimmen und die Art der Ausübung des Stimmrechtes.

 

 

  1. Bei Abstimmungen und Wahlen in der Genossenschaftsversammlung stehen den Mitgliedern so viele Stimmen zu, als sie Anteile (Bewertungseinheiten) haben
  2. In der Genossenschaftsversammlung sind nur eigenberechtigte Mitglieder stimmberechtigt; sie können persönlich oder durch einen eigenberechtigten, schriftlich bevollmächtigten Vertreter abstimmen. Der Bevollmächtigte darf – mit Ausnahme des Obmannes – nur ein Genossenschaftsmitglied vertreten. Für nicht eigenberechtigte Mitglieder stimmen ihre gesetzlichen Vertreter, für juristische Personen ihre zuständigen Organe.
  3. Jede ordentlich einberufene Genossenschaftsversammlung ist beschlussfähig.
  4. Die Genossenschaftsversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt der Obmann oder (wenn dieser Abwesend ist) sein Stellvertreter den Ausschlag.
  5. Änderungen der Satzung, Auflösung der Genossenschaft können gültig nur mit 2/3 der Gesamtstimmen (aller Bewertungseinheiten) beschlossen werden und bedürfen außerdem einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

 

 

 

 

§ 6 Wahl des Ausschusses (Vorstandes) und Obmannes

 

 

  1. Zur Leitung und Besorgung der Genossenschaftsangelegenheiten wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte durch einfache Mehrheit alle abgegebenen Stimmen einen Ausschuss (Vorstand) von 6 Personen auf die Dauer von drei Jahren, ferner 3 Ersatzmänner.
  2. Der Ausschuss (Vorstand) wählt aus seiner Mitte durch einfache Personenmehrheit auf die Dauer von drei Jahren einen Obmann, dessen Stellvertreter, einen Kassier, einen Schriftführer und einen Wasserwart. Übrige Personen sind sog. „Berater“.
  3. Die Namen der gewählten Genossenschaftsorgane und der für die Genossenschaft Zeichnungsberechtigte sind nach jeder Wahl der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.
  4. Die Ausschuss – (Vorstand) Mitglieder müssen an den Sitzungen persönlich teilnehmen. Über Beschluss des Ausschusses (Vorstandes) können auch Außenstehende fallweise zu den Sitzungen geladen bzw. beigezogen werden.

           Ergänzung: lt. JHVS vom 17.03.2023 (genehmigt mit Bescheid vom 17.04.2023 Zahl: KL5-WVA-214/1999(060/2023)

           5. Dem Vorstand (Obmann, Obmannstellvertreter, Kassier, Schriftführer und Wasserwart(e) steht 

           einmal jährlich eine finanzielle Aufwandentschädigung für ihre Funktiion zu. 

           Für Tätigkeiten, die neben der Funktion für die WGAN geleistet werden, ist ein weisungsgebundenes 

           Dienstverhältnis zu wählen.

§7 Der Ausschuss (Vorstand)

 

  1. Dem Ausschuss oder Vorstand obliegt die Leitung und die Besorgung der laufenden Angelegenheiten, soweit dies nicht der Genossenschaftsversammlung vorbehalten ist. In seinen Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. ) Alle zur Ausübung der genossenschaftlichen Anlagen und Arbeiten notwendigen Anordnungen, Beschaffung des Baukapitals gemäß dem Beschluss der Genossenschaftsversammlung. Ausführung bzw. Vergabe und Beaufsichtigung der Arbeiten und ob diese in Eigenregie oder im Anbotswege an Firmen zu vergeben bzw. auszuführen sind.
    2. ) die Einhebung und Verrechnung der fälligen Wasseranschlussgebühren und der Wasserbezugsgebühren
    3. ) die Führung der Satzungsbeilagen – insbesondere des Mitgliederverzeichnis;
    4. ) die Vorbereitung der Anträge an die Genossenschaftsversammlung

 

  1. Der Obmann muss den Ausschuss (Vorstand) je nach Bedarf, oder wenn mindestens ein Drittel der Ausschussmitglieder es verlangt, einberufen.
  2. Der Ausschuss (Vorstand) fasst seine Beschlüsse mit einfacher Personenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt der Obmann oder (wenn er abwesend ist) sein Stellvertreter den Ausschlag.

 

 

 

 

 

§ 8 Der Obmann

 

  1. Der Obmann und (bei seiner zeitweise möglichen Verhinderung) sein Stellvertreter vertreten die Genossenschaft nach außen. In Angelegenheiten, die dem Ausschuss (Vorstand) oder der Genossenschaftsversammlung vorbehalten sind, hat der Obmann rechtzeitig die erforderlichen Beschlüsse zu veranlassen. Wenn in dringenden Fällen die rechtzeitige Abhaltung einer Ausschusssitzung nicht möglich ist, kann der Obmann dem Ausschuss (Vorstand) vorbehaltene Angelegenheiten selbständig entscheiden, muss aber anschließend die nachträgliche Entscheidung des Ausschusses (Vorstandes) einholen.
  2. Für den Ausschuss (Vorstand) und für die Genossenschaft zeichnet der Obmann oder, wenn dieser tatsächlich und nachweislich verhindert ist, sein Stellvertreter. Urkunden, durch welche die Genossenschaft Rechtsverbindlichkeiten eingeht, müssen vom Obmann oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Ausschuss- bzw. Vorstandmitglied gefertigt sein.
  3. Der Obmann leitet auch alle Beratungen und Abstimmungen des Ausschusses (Vorstandes) und der Genossenschaftsversammlung.
  4. Zu den Aufgaben des Obmannes gehören ua. auch

 

  • Die Veranlassung und Durchführung der Errichtung, Bedienung, Betreuung und Überwachung und Instandhaltung der genossenschaftlichen Anlagen
  • Der Verkehr mit der Wasserrechtsbehörde bzgl. Genossenschaftliche Anlagen und Wasserrechte sowie bzgl. Organisatorischer einschließlich ökonomischer Fragen
  • Die Führung und Aktualisierung des Mitgliederverzeichnisses
  • Die detaillierte Festsetzung des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten
  • Die Einhebung von Genossenschaftsbeiträgen sowie Eintreibung rückständiger Genossenschaftsbeiträge
  • Die regelmäßige Durchführung von Mitgliederversammlungen und Wahlen
  • Die regelmäßige Meldung der jeweils gewählten Funktionäre, de Zeichnungsberechtigten und des Mitgliederstandes an die Aufsichtsbehörde
  • Die Veranlassung notwendiger Satzungsänderungen
  • Die Vorbereitung der Einbeziehung weiterer Liegenschaften und Anlagen
  • Die Stellung von Anträgen auf Beitragsleistung durch Nichtmitglieder
  • Die Vorsorge für alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle (Schlichtung)
  • Unterstützung der behördlichen Überwachung
  • Die Wahrung der Interessen und Vertretung der Mitglieder gegenüber der Behörde
  • Die ordnungsgemäße Gebarung, usw.

 

 

§ 9 Jahresvoranschlag und Rechnungsprüfung

 

 

  1. Der Kassier hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag (Budget) aller zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben sowie den Rechnungsabschluss über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen. Der Kassier berichtet ferner der Genossenschaftsversammlung über den Stand des Genossenschaftsvermögens.
  2. Der Kassier steht unter der verantwortlichen Kontrolle des Obmannes und des Ausschusses (Vorstand). Er nimmt die Einnahmen in Empfang und vollzieht die Auszahlungen auf der vom Obmann gefertigten Anweisungen
  3. Zur Überprüfung der Rechnungen, die mit Belegen zu versehen sind und vor der Genossenschaftsversammlung 14 Tage lang zur Einsichtnahme – nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung – aufzuliegen haben, wählt die Genossenschaftsversammlung aus ihrer Mitte 2 Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren, die jedoch weder Ausschuss- (Vorstand) Mitglieder noch Ersatzmänner sein dürfen. Sie haben alle Belege sowie den Kassenstand zu prüfen und der Genossenschaftsversammlung darüber zu berichten.

 

 

§ 10 Einhebung von Wasseranschlussgebühren und Baukostenbeiträgen

 

 

  1. Baukosten, die weder durch öffentliche Subventionen, noch durch Darlehen oder sonstige Mittel der Genossenschaft gedeckt sind, werden entsprechend dem Budget bei den Mitgliedern anteilsmäßig (lt. Bewertungseinheiten) eingehoben.
  2. Für jedes im Versorgungsbereich der Genossenschaft liegendes Wohn- bzw. Nutzobjekt ist ein Wasseranschlussbeitrag zu entrichten.
  3. Die Höhe der Wasseranschlussgebühr wird durch die Genossenschaftsversammlung jährlich festgesetzt.
  4. Die Anschlusswerte bzw. Bewertungseinheiten werden nach den der Baubehörde vorgelegten Plänen und Berechnungen gemäß den geltenden Bestimmungen im Kärntner Gemeindewasserver-sorgungsgesetz berechnet und zur Zahlung vorgeschrieben.
  5. Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0.15 Einheiten ergibt.
  6. Die Bestimmungen im §§ 17, 18, 19 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes (Nachtragsbeiträge und Aufschließungsbeiträge) finden sinngemäß Anwendung. Die Höhe der Beiträge wird durch die Genossenschaftsversammlung festgesetzt.
  7. Jeder Wasserverbraucher sorgt für den frostsicheren Anschluss und Zuleitung von der Hauptleitung zu versorgten Objekt.
  8. Der Einbau von Wasserzählern ist zwingend vorgeschrieben.
  9. Entsprechende Wasserzähler werden von der Genossenschaft beigestellt und werden diese in Form einer jährlich zu entrichtenden Zählergebühr dem Wasserverbraucher zur Zahlung vorgeschrieben.

 

 

§ 11 Wartung der Anlage und Anlagenteile

 

 

  1. Die Genossenschaft verwaltet die Quellen- und Brunnenanlagen und Hauptversorgungsleitungen. Sie sorgt für laufende Qualitätskontrollen lt. gesetzlichen Vorgaben und Versorgung – soweit dies im eigenen Einflussbereich – möglich ist.
  2. Die Wasserzeugnisse liegen beim Obmann auf und können diese nach telefonischer Terminvereinbarung jederzeit eingesehen werden.
  3. Bei Verschlechterung der Wasserqualität warnt die Genossenschaft und sucht Abhilfe.
  4. Für die Leistungsfähigkeit der Quellen und des Bohrbrunnens ist durch das Vorhandensein von 3 Sec/L Schüttung vorgesorgt.
  5. Bei Wasserknappheit werden alle Wasserbezieher und Genossenschaftsmitglieder um entsprechende Spar- bzw. Notmaßnahmen in schriftlicher Form durch den Obmann aufgefordert.
  6. Bei Gefahr im Verzug und unvorhergesehenen Situationen kann die Genossenschaft das Versorgungsnetz bzw. Teile davon auch für die benötigte Zeit abschalten.
  7. Mit dem Betrieb, Wartung und Instandhaltung der Anlage und Anlagenteile wird ein sachverständiger Wasserwart betraut.
  8. Neben dem Obmann hat ein ÖVGW geprüfter Wassermeister bzw. Wasserwart für einen ordnungsgemäßen Betrieb zu sorgen.
  9. Die Anlage ist vom Wasserwart gemäß dem Stand der Technik Instand zuhalten und zu betreiben.
  10. Die Kosten für die Ausbildung eines Wassermeisters bzw. Wasserwartes durch den ÖVGW ist von der Genossenschaft bei positiv abgelegter Prüfung den Ausgebildeten zu ersetzen.

 

 

 

§ 12 Wasserbezugsgebühren

 

  1. Für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, für Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie zur Bildung einer angemessenen Rücklage für die Erneuerung haben die Mitglieder Wasserbezugsgebühren zu entrichten.
  2. Die Gesamthöhe der jährlichen Wasserbezugsgebühren muss die Jahresausgaben für Tilgung und Verzinsung von Darlehen, Betrieb und Instandhaltung der Anlage sowie für eine angemessene Erneuerungsrücklage decken.
  3. Jeder Wasserverbraucher (Mitglied oder Bezieher) hat den jährlich bei der Genossenschaftsversammlung beschlossenen Wasserpreis bzw. die lt. Tarif in Rechnung gestellten Beträge termingemäß zu bezahlen.
  4. Ist ein Wasserverbraucher (Mitglied oder Bezieher) trotz Mahnung und Nachfrist nicht bereits seine Wasserrechnung zu bezahlen, wird – auf Kosten des Verursachers – nach Rücksprache und Klärung mit dem Schiedsmann - der Bezug bis auf einen Notwasserauslaß gesperrt und die zwangsweise Eintreibung der offenen Gelder veranlasst.

 

§ 13 Auflösung der Genossenschaft

 

  1. Die Auflösung der Genossenschaft erfolgt durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde auf Grund eines mit der erforderlichen Mehrheit - § 5 – gefassten Beschlusses der Genossenschaftsversammlung.
  2. Bei Auflösung der Genossenschaft fällt das Genossenschaftsvermögen zu 70 Prozent den Stammgenossenschaftern im Verhältnis ihrer Anteile (Bewertungseinheiten) zu. Die Genossenschaftsversammlung kann mit einer Mehrheit gem. § 5 über das restliche Genossenschaftsvermögen frei verfügen und auf die Neugenossenschafter im Verhältnis ihrer Bewertungseinheiten aufteilen.

 

 

§ 14 Schlichtung von Streitfällen

 

  1. Streitigkeiten über rückständige Genossenschaftsbeiträge jeglicher Art sind vorerst durch Ausstellung eines Rückstandsausweises und Behandlung dagegen erhobener Einwendungen nach diesen Satzungen (Schlichtung) beizulegen.
  2. Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dem Schiedsmann vorzulegen. Dieser wird von der Genossenschaftsversammlung bestellt.
  3. Forderungen der Genossenschaft auf Bezahlung rückständiger Genossenschaftsbeiträge, Wasserbezugsgebühren u.ä. und Gegenforderungen von Genossenschaftsmitgliedern sind nicht im Zivilrechtsweg durchsetzbare Forderungen, daher haben nicht die Gerichte, sondern die Wasserrechtsbehörde darüber zu entscheiden.

 

  1. Der Schiedsmann hat eine Schlichtung des Streites anzustreben. Gelingt diese nicht binnen 6 Monaten, so können die Streitteile die zuständige Wasserrechtsbehörde anrufen.
  2. Ein mit der Vollstreckbarkeitsbestätigung versehener Rückstandsausweis der Wassergenossenschaft über rückständige Genossenschaftsbeiträge aller Arten ist gem. § 3 Abs. 2 VVG ein Exekutionstitel iSd § 1 EO, der die Wassergenossenschaft zum unmittelbaren Einschreiten beim Exekutionsgericht berechtigt.

 

 

§ 15 Eintragung

 

  1. Die Wasserbezugsrechte können – ohne Kosten für die Wassergenossenschaft – im Grundbuch verankert werden.

 

 

Artikel I

 

 

 

Die Satzungen treten - auf Grund des Genossenschaftsbeschlusses vom 29.02.2008 - am 01. März 2008 bzw. nach Erteilung der bescheidmäßigen Bewilligung der Wasserrechtsbehörde in Kraft.

 

Mit dem Inkrafttreten dieser Satzungsbestimmungen verlieren alle bisherigen Satzungen (letzter Stand 1978) ihre Gültigkeit.

 

Auen, den 29.02.2008

 

 

Hinweis:

Diese Satzungen wurden mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt Bereich 5 – Wasserrecht und Bauwesen vom 04.07.2008 Zahl: KL5-WVA-214/1999 (020/2008) im Sinne des § 77 (5) Wasserrechtsgesetz 1959 i.d.g.F. anerkannt bzw. genehmigt.

 

Auen, den 18. Juli 2008                                            Der Obmann:

                                                                                              Georg Putzl

Ergänzung: KL-5WVA-214/1999 (060/2ß023) v. 17.04.2023